Übersicht:
Staatliche Förderung
Die Eigenheimzulage
Der Erwerb bzw. Bau eines Eigenheims wird durch den Staat zum
einen mittels Eigenheimzulage gefördert. Anspruch hierauf hat jeder,
der seine Immobilie selbst bewohnt. Jedoch greift auch Paragraf 15
der Abgabenordnung. Hiernach wird die Eigenheimzulage ebenfalls
gewährt, wenn Verwandte (also Kinder, Verlobte, Eltern, Geschwister
etc.) die Immobilie kostenlos bewohnen. So werden Altbau-Immobilien
mit insgesamt bis zu 10.000,- Euro gefördert, Neubau-Immobilien mit
bis zu 20.000,- Euro. Allerdings muss das Gesamteinkommen der
vergangenen beiden Jahre unter folgenden Grenzen liegen:
| Alleinstehende |
|
82.000,- Euro |
| kinderlos |
Ehepaare |
164.000,- Euro |
| 1 Kind |
Alleinerziehender |
112.000,- Euro |
| |
Ehepaar |
194.000,- Euro |
| 2 Kinder |
Alleinerziehender |
143.000,- Euro |
| |
Ehepaar |
225.000,- Euro |
| 3 Kinder |
Alleinerziehender |
174.000,- Euro |
| |
Ehepaar |
256.000,- Euro |
Sind Ihre Gesamteinkünfte über diesen Grenzen, können Sie
versuchen, diese z. B. durch Werbungskosten, Fahrtkosten etc. oder
sogar durch das einjährige Ausscheiden eines Ehepartners aus dem
Berufsleben zu senken. So können Sie u. U. doch von der
Eigenheimzulage profitieren. Ob dies wirtschaftlich ist, muss im
Einzelfall geprüft werden.
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Die KfW-Förderung
Die Frankfurter Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) vergibt
äußerst zinsgünstige Kredite an junge Familien, umweltbewusste
Energiesparer sowie Wohnraumbesitzer in den neuen Bundesländern.
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Kann meine Familie ein KfW-Darlehen beziehen?
Die KfW vergibt Darlehen an junge Familien (d. h.
Alleinerziehende oder Ehepaare mit mindestens einem minderjährigen
Kind) Kredite in Höhe von bis zu 20 % der Gesamtkosten, maximal
jedoch 100.000 Euro. Paare ohne Kinder können eine Förderung nur
erhalten, wenn beide unter 40 Jahren sind.
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Kann ich bei einer Baumaßnahme, die zum
Energiesparen beiträgt, eine Förderung beziehen?
Der Umweltschutz wird generell sehr stark gefördert. Hierunter
fallen:
- spezielle Heizungs- oder Wärmedämmungsinvestitionen zur
Reduzierung des Kohlenstoffdioxid-Ausstoßes,
- "100 000-Dächer-Solarstrom-Programm" Innerhalb dieses
Programms wird die Installation von Photovoltaikanlagen gefördert.
- Unterstützung der Bauherrn von "Passivhäusern" bis zu 50 000
Euro, sofern 15 kW Heizwärme pro Quadratmeter im Jahr nicht
überschritten werden.
- Förderung der Errichtung von Solaranlagen für Heizungs- oder
Warmwasserversorgung:
- bei größeren Anlagen können Darlehen bis zur Gesamthöhe von
100 % gewährt werden,
- bei kleineren Vorhaben können einmalige, nicht
zurückzahlungspflichtige, direkte Zuschüsse vergeben werden.
- Förderung für Nutzer von Erdwärme und Wasserkraft sowie der
Heizung durch Biogas oder Biomasse
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Kann die Renovierung meiner Wohnung in den neuen
Bundesländern gefördert werden?
Weiterhin wird im Rahmen des "Wohnraum-Modernisierungs-Programm"
die Renovierung von vor allem Wohnungen innerhalb großer Wohnanlagen
in Ostdeutschland gefördert. Hierunter fallen die Erneuerungen von
Bad, Heizung, neue Fenster, Reparaturen an Dach und Fußboden sowie
bessere Wärmedämmung.
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Gibt es irgendwelche Haken an KfW-Krediten?
Auch bei KfW-Krediten müssen zumindest einige Regeln beachtet
werden. Zuerst einmal kann es vorkommen, dass man die eigene Bank
überreden muss, den KfW-Kredit zu vermitteln. Viele Banken
vermitteln nämlich äußerst ungern KfW-Kredite bzw. verweigern dies
sogar gelegentlich. Wenn man nun diese Hürde genommen hat, so muss
unbedingt vor Beginn jeglicher Bauarbeiten der KfW-Kredit beantragen
werden. Darüber hinaus wird der Zinssatz des Kredites erst bei der
endgültigen Zusage der KfW festgeschrieben, bis dahin kann er noch
schwanken. Schließlich sollte man gründlich abwägen, ob eventuell
auf einen KfW-Kredit vollständig verzichten werden sollte, und dafür
eine eventuell vorteilhaftere Landesförderung vorgezogen werden
sollte.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des KfW
unter http://www.kfw.de/ abrufen.
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Wohnungsbauförderung der Länder
Während die Höhe der staatlichen Förderung von Bundesland zu
Bundesland unterschiedlich ist, gibt es einheitlich geregelte
Vergabekriterien für staatliche Gelder.
- Einkommensgrenze Gemäß Paragraph 25 II. WoBauG darf ein
Arbeitnehmer im Jahr maximal 25.418,- Euro brutto und ein Beamter
22.369,- Euro brutto verdienen, um Anspruch auf
Wohnungsbauförderung geltend zu machen. Besserverdiener können die
Förderung auch beantragen, allerdings nur wenn sie dadurch eine
Sozialwohnung frei machen würden.
- Rechtzeitiger Antrag In der Regel kann die Förderung nur
beantragt werden, wenn die Bauarbeiten noch nicht begonnen wurden
bzw. der Kaufvertrag noch nicht unterschrieben wurde.
- Kein Anspruch auf Förderung Da die Fördermittel begrenzt sind,
werden die Anträge meistens nach Datum des Antragseingangs bzw.
nach sozialer Dringlichkeit vergeben. Deshalb sollte der Antrag
frühstmöglich gestellt werden.
- Vorgeschriebene Eigenbeteiligung Der Bauherr muss je nach
Bundesland eine Eigenbeteiligung von mindestens 10 bis 25 Prozent
erbringen.
- Gesicherter Unterhalt Auch bei der Wohnungsbauförderung wird
geprüft, ob nach Abzug der Belastungen noch genügend Mittel für
die Lebenshaltung zur Verfügung stehen.
- Angemessenes Bauvorhaben Es werden nur Bauten in gängigen
Größen gefördert. Hierdurch entfällt eine Förderung für den Bau
jeglicher Villen oder Luxusbauten. So darf ein Eigenheim für vier
Personen meistens nicht mehr als 130 Quadratmeter haben.
- Förderung von Neubauten Generell werden lediglich Neubauten
gefördert. Es kann aber auch der Ausbau von bestehenden Gebäuden
unterstützt werden, wenn hierdurch eine neue Wohnung geschaffen
wird.
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Gibt es verschiedene Gruppen, die zur Förderung
berechtigt sind?
Zu dem ersten Förderweg für die Wohnungsbauförderung der Länder
zählen vor allem kinderreiche Familien mit geringem Einkommen,
Schwerbehinderte und sozial schlechter gestellte Bürger. So bieten
die meisten Länder ein zinsloses Baudarlehen mit einem jährlichen
Tilgungssatz von 1 oder 2 Prozent an. Der zweite Förderweg umfasst
einen größeren Kreis an Berechtigten. Die zuvor genannten
Einkommensgrenzen dürfen so bis zu 60 Prozent überschritten werden -
abhängig vom Bundesland. Allerdings wird vorausgesetzt, dass der
Bauherr neben dem 2. Förderweg keine anderen öffentlichen Mittel
erhält und durch den Bau eine öffentlich geförderte Wohnung
freimacht. Meistens handelt es sich dann allerdings nicht um einen
typischen Kredit, sondern um ein Aufwandsdarlehen. Hierbei erhält
man einen sich jährlich vermindernden Betrag zur Reduzierung der
laufenden Belastungen. Bezüglich der Gestaltung des dritten
Förderwegs haben die Länder freie Hand. So wird zum Beispiel im
Saarland einer vierköpfigen Familie, die eine Plattenbauwohnung
kaufen möchte - unabhängig vom Einkommen - ein Zuschuss von 32 000,-
Euro gewährt. Dieser Zuschuss muss nicht zurück bezahlt werden!
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Gibt es auch Förderungen für meine
Modernisierungsmaßnahmen?
Bezüglich der Modernisierung, Instandsetzung oder dem Ausbau von
bereits vorhandenen Wohnungen bestehen unterschiedliche
Förderprogramme. Dies gilt auch für die Förderung zur Errichtung von
Solarkollektoren oder Sonnenstromanlagen.
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Bausparförderung
Der Staat unterstützt Bausparer, deren bereits um Werbungskosten
etc. gemindertes Einkommen unter folgenden Grenzen liegt:
Single 25 000,- Euro Ehepaar 50 000,- Euro
Der Staat zahlt so auf jede Mark, die der Arbeitnehmer auf sein
Bausparkonto einzahlt, 10 % Wohnungsbauprämie. Der anzurechnende
Betrag ist allerdings auf 500,- Euro jährlich bei Singles und 1000,-
Euro jährlich bei Ehepaaren beschränkt. So kann ein Single jährlich
maximal 50,- Euro Zuschuss erhalten und ein Ehepaar maximal 100,-
Euro. Diese Beträge können optimal ausgeschöpft werden, wenn der
Single 42 Euro monatlich aus dem eigenen Portemonnaie auf das
Bausparkonto einzahlt, bei Ehepaaren liegt dieser Betrag bei
monatlich 84,- Euro. Weiterhin gibt es eine Arbeitnehmersparzulage
für diejenigen Arbeitnehmer, die ihr Bausparkonto mit
vermögenswirksamen Leistungen ihres Arbeitgebers speisen. Hierbei
gelten jedoch verminderte Einkommensgrenzen:
Single 18 000,- Euro Ehepaar 35 000,- Euro
Wer auch unter dieser Grenze bleibt, bekommt vom Staat ein
Zehntel von dem Betrag, den der Arbeitgeber als vermögenswirksame
Leistung einzahlt, maximal jedoch 47,- Euro im Jahr. Will man also
diese Subvention voll ausschöpfen, müsste der Arbeitgeber jährlich
468,- Euro vermögenswirksame Leistungen auf das Bausparkonto
überweisen. Dies wären im Monat 39,- Euro. Wenn der Arbeitgeber
jedoch weniger zahlt, besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer
diesen Betrag ausgleicht. Wichtig ist allerdings, dass der
Arbeitgeber das Geld direkt auf das Bausparkonto überweist.
Wer unter beiden Einkommensgrenzen bleibt, kann bei Einzahlung
mittels beider Varianten natürlich auch problemlos Wohnungsbauprämie
sowie Arbeitnehmersparzulage miteinander kombinieren und doppelt
profitieren!
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Was muss ich tun, um eine Bausparförderung zu
erhalten?
Die Bausparkassen schicken einmal jährlich zusammen mit dem
Auszug über das Bausparkonto einen Antrag auf Wohnungsbauprämie.
Dieser ist auszufüllen und an die Bausparkasse zurückzuschicken. Den
Rest regelt die Bausparkasse mit dem Finanzamt. Die
Arbeitnehmersparzulage muss jedes Jahr neu vom Bausparer beantragt
werden. Dies geschieht gemeinsam mit der Einreichung der
Einkommensteuererklärung beim Finanzamt. Die Finanzbeamten verlangen
hierfür ein Formular, auf dem die Bausparkasse die Höhe der
vermögenswirksamen Leistung bestätigt.
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Wie erfolgt die Auszahlung einer Förderung?
Die Auszahlung der berechtigten Förderung erfolgt vom Finanzamt
auf einen Schlag nach sieben Jahren. Wird der Bausparvertrag vor
Ablauf dieser sieben Jahre zugeteilt, besteht die Möglichkeit, die
Förderung für die Finanzierung des Immobiliengeschäfts mit
einzubeziehen. Die Hauptsache ist hierbei, dass das Geld für
"wohnungswirtschaftliche Zwecke" verwendet wird. Wenn das Geld für
andere Zwecke bzw. vor Zuteilung benötigt wird, verfällt die
Förderung. Allerdings gibt es auch hier einige Ausnahme: Wenn ein
Arbeitnehmer länger als ein Jahr arbeitslos oder gar erwerbsunfähig
wird oder wenn er oder sein Partner gestorben ist, werden die
Zulagen vom Finanzamt dennoch gewährt.
Weitere Informationen können Sie unter http://www.kfw.de/
abrufen.
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Steuern auf Immobilien
Grunderwerbssteuer
Die Grunderwerbssteuer ist eine einmalig zu zahlende Steuer, die
bei jedem Erwerb einer Immobilie anfällt. Sie beträgt 3,5 % des
Gesamtkaufpreises. Laut Grunderwerbssteuergesetz können jedoch
Käufer sowie Verkäufer für die Bezahlung der Grunderwerbssteuer
belangt werden. Deshalb sollte der Verkäufer sich eine
Bankbürgschaft des Käufers geben lassen, die die Übernahme aller
anfallender Kosten zusichert. Das Eigentumsrecht des Käufers wird
grundsätzlich erst nach der nachweislichen Bezahlung der
Grunderwerbssteuer eingetragen.
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Grundsteuer
Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die durch das jeweilige
Finanzamt errechnet wird. Ihre Berechnung basiert auf den Faktoren
wie Einheitswert, Messbetrag und Hebesatz. Erfahrungsgemäß beträgt
sie ungefähr 3 % des Kaufpreises. Sie wird vierteljährlich erhoben.
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Steuersparmodell: Der geschlossene Immobilienfond
Der Anleger erwirbt durch einen geschlossenen Immobilienfond
einen Anteil an einer Immobilie. Nachdem die Fondgesellschaft
ausreichend Anlegergeld angesammelt hat, wird der Investorenkreis
geschlossen. Beim Kauf eines geschlossenen Immobilienfonds sollten
die gleichen Maßstäbe angesetzt werden wie beim direkten
Immobilienerwerb. Die wichtigste Frage ist hierbei, wie viel Miete
die jeweilige Immobilie erzielen kann. Weiterhin sollte vor dem
Erwerb von solchen Anteilen gründliche Informationen über den
Anbieter eingeholt werden. Seriöse Anbieter verschicken auf Anfrage
auch testierte Leistungsbilanzen der letzten Jahre.
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